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Allgemeine Vertragsgrundlagen

I. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und der Designerin geschlossenen Verträge über die Gestaltung von Print- oder Screenprodukten. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die von der Designerin nicht ausdrücklich anerkannt, sind für die Designerin unverbindlich, auch wenn die Designerin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn die Designerin in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

II. Urheberecht und Nutzungsrechte

1. Jeder an die Designerin gerichtete Auftrag über die Gestaltung von Druck- und Werbeerzeugnissen unterliegt dem Urheberrecht in ihrer Person. Die Entwürfe und Gestaltungsprodukte dürfen ohne Einwilligung der Designerin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist die Designerin berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten Vergütung zu verlangen.
2. Die Designerin überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Designerin bleibt in jedem Fall – auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat – berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
3. Das Nutzungsrecht geht erst bei vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Designerin und Auftraggeber.
5. Die Designerin hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken sowie in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Namensrechtes berechtigt die Designerin zum Schadensersatz; neben diesem zumindest zu 100 % der vereinbarten Vergütung.
6. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht.

III. Vergütung, Nachträge, Änderungen

1. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die entstandenen Mehrkosten zu tragen.
2. Werden die Entwürfe erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.

IV. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Abnahme nach erbrachten Teilleistungen und damit zur Teilvergütung.
2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Designerin berechtigt, eine Teilabnahme nach Fertigstellung des PC-Bildschirmmusters sowie eine weitere Teilabnahme nach Fertigstellung des Druckmusters in seiner körperlichen Gestalt zu verlangen.
3. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Unwesentliche Mängel berechtigen ebenfalls nicht zur Verweigerung der Abnahme/Teilabnahme.
4. Die Vergütung ist spätestens 2 Wochen nach Erhalt der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig. Die Frist ist bei Zahlungseingang gewahrt. Bei Zahlungsverzug ist die Designerin berechtigt gegenüber einem Unternehmer Verzugszinsen i.H.v. 8 % ansonsten i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

V. Fremdleistungen
1. Der Seriendruck und die Herstellung jeglicher Werbeartikel stellt in jedem Fall eine Fremdleistung dar. Diesbezüglich wird jede Haftung für Veränderungen des Serien- gegenüber dem Musterdruck / Seriendruck, den die Designerin nicht zu vertreten hat, ausgeschlossen.
2. Die Designerin ist berechtigt, die notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt diesbezüglich eine Vollmacht.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Kosten im Rahmen der Vergütung (Material, Arbeitskosten …) aus eigener Verbindlichkeit zu tragen. Soweit die Designerin – egal aus welchem Grund – durch das beauftragte Unternehmen in Anspruch genommen wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, im Innenverhältnis die Designerin von sämtlichen Verpflichtungen freizustellen.
4. Falls die Produktionsüberwachung durch die Designerin erfolgt, ist sie nach eigenem Ermessen berechtigt, die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Designerin erhält für diese Tätigkeit eine Entschädigung für Zeitaufwand erstattet.

VI. Haftung
1. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der künstlerischen Ausführung. Die Designerin verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen.
2. Eine vollständige Identität zwischen PC-Bildschirm-Darstellung und Musterdruck / Seriendruck sowie zwischen Musterdruck und Seriendruck (Fremdleistung) ist drucktechnisch nicht realisierbar. Insbesondere Farbabweichungen sind aus technischen Gründen nicht ausgeschlossen. Die Designerin übernimmt für technisch bedingte Abweichungen keinerlei Haftung, es sei denn, sie ist vorsätzlich oder grob fahrlässig dafür verantwortlich.
3. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.
4. Berechtigte Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung im Falle verdeckter Mängel unverzüglich nach Kenntnis schriftlich bei der Designerin geltend zu machen. Im Falle offensichtlicher Mängel gilt das Werk danach als abgenommen.
5. Im übrigen haftet die Designerin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit einschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen.
6. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit haftet die Designerin nicht.

VII. Kündigung
Eine Kündigung des Vertrages ist von beiden Parteien nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes zulässig insbesondere bei einer groben Pflichtverletzung aus Vertrag. Im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber ist die Designerin gem. § 649 BGB berechtigt, die vereinbarte Vergütung unter Abzug ersparter Aufwendungen oder anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft zu verlangen.

VIII. Eigentum, Rückgabepflicht, Belegmuster
1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind der Designerin spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben. Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind.
2. Die Designerin ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Designerin 10 bis 20 einwandfreie Belege unentgeltlich zum Zwecke der Eigenwerbung durch die Designerin.

IX. Obliegenheiten des Auftraggebers
Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, insbesondere bei Verletzung der vereinbarten oder sich aus den Umständen ergebenden notwendigen Mitwirkungspflichten, kann die Designerin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt ist Erfüllungsort der Sitz der Designerin.
2. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertrag insbesondere Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) ist Dresden. Die Designerin ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

XI. Schlussbestimmung Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Klauseln berührt die Geltung der übrigen Bedingungen nicht.

Stand: 21.04.2006

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