Allgemeine Vertragsgrundlagen
I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten für alle
zwischen dem Auftraggeber und der Designerin geschlossenen Verträge
über die Gestaltung von Print- oder Screenprodukten. Sie gelten
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie
nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen
des Auftraggebers, die von der Designerin nicht ausdrücklich
anerkannt, sind für die Designerin unverbindlich, auch
wenn die Designerin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die
nachstehenden Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn die
Designerin in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen
des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
II. Urheberecht und Nutzungsrechte
1. Jeder an die Designerin gerichtete Auftrag über die Gestaltung
von Druck- und Werbeerzeugnissen unterliegt dem Urheberrecht in
ihrer Person. Die Entwürfe und Gestaltungsprodukte dürfen ohne
Einwilligung der Designerin weder im Original noch bei der Reproduktion
verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung
ist unzulässig. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist die
Designerin berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten
Vergütung zu verlangen.
2. Die Designerin überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen
Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts
anderes vereinbart, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen.
Die Designerin bleibt in jedem Fall – auch wenn sie das ausschließliche
Nutzungsrecht eingeräumt hat – berechtigt, ihre Entwürfe
und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu
verwenden.
3. Das Nutzungsrecht geht erst bei vollständiger Bezahlung der Vergütung
über.
4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen
Vereinbarung zwischen Designerin und Auftraggeber.
5. Die Designerin hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken
sowie in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt
zu werden. Eine Verletzung des Namensrechtes berechtigt die Designerin
zum Schadensersatz; neben diesem zumindest zu 100 % der
vereinbarten Vergütung.
6. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers begründen kein
Miturheberrecht.
III. Vergütung, Nachträge, Änderungen
1. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen,
hat er die entstandenen Mehrkosten zu tragen.
2. Werden die Entwürfe erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich
vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet,
eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.
IV. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Abnahme
nach erbrachten Teilleistungen und damit zur Teilvergütung.
2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Designerin berechtigt,
eine Teilabnahme nach Fertigstellung des PC-Bildschirmmusters
sowie eine weitere Teilabnahme nach Fertigstellung des
Druckmusters in seiner körperlichen Gestalt zu verlangen.
3. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen
verweigert werden. Unwesentliche Mängel berechtigen ebenfalls
nicht zur Verweigerung der Abnahme/Teilabnahme.
4. Die Vergütung ist spätestens 2 Wochen nach Erhalt der jeweiligen
Rechnung ohne Abzug fällig. Die Frist ist bei Zahlungseingang
gewahrt.
Bei Zahlungsverzug ist die Designerin berechtigt gegenüber einem
Unternehmer Verzugszinsen i.H.v. 8 % ansonsten i.H.v. 5 % über
dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu verlangen.
Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens
bleibt davon unberührt.
V. Fremdleistungen
1. Der Seriendruck und die Herstellung jeglicher Werbeartikel stellt
in jedem Fall eine Fremdleistung dar. Diesbezüglich wird jede Haftung
für Veränderungen des Serien- gegenüber dem Musterdruck /
Seriendruck, den die Designerin nicht zu vertreten hat, ausgeschlossen.
2. Die Designerin ist berechtigt, die notwendigen Fremdleistungen
im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der
Auftraggeber erteilt diesbezüglich eine Vollmacht.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Kosten im Rahmen
der Vergütung (Material, Arbeitskosten …) aus eigener Verbindlichkeit
zu tragen. Soweit die Designerin – egal aus welchem Grund –
durch das beauftragte Unternehmen in Anspruch genommen
wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, im Innenverhältnis die Designerin
von sämtlichen Verpflichtungen freizustellen.
4. Falls die Produktionsüberwachung durch die Designerin erfolgt,
ist sie nach eigenem Ermessen berechtigt, die notwendigen Entscheidungen
zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Designerin erhält für
diese Tätigkeit eine Entschädigung für Zeitaufwand erstattet.
VI. Haftung
1. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit hinsichtlich
der künstlerischen Ausführung. Die Designerin verpflichtet
sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen.
2. Eine vollständige Identität zwischen PC-Bildschirm-Darstellung
und Musterdruck / Seriendruck sowie zwischen Musterdruck und
Seriendruck (Fremdleistung) ist drucktechnisch nicht realisierbar.
Insbesondere Farbabweichungen sind aus technischen Gründen
nicht ausgeschlossen. Die Designerin übernimmt für technisch
bedingte Abweichungen keinerlei Haftung, es sei denn, sie ist
vorsätzlich oder grob fahrlässig dafür verantwortlich.
3. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch
den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die
technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und
Gestaltung.
4. Berechtigte Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art
sind innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung im Falle verdeckter
Mängel unverzüglich nach Kenntnis schriftlich bei der Designerin
geltend zu machen. Im Falle offensichtlicher Mängel gilt das Werk
danach als abgenommen.
5. Im übrigen haftet die Designerin nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit einschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
ihrer Erfüllungsgehilfen.
6. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit
und Eintragungsfähigkeit haftet die Designerin nicht.
VII. Kündigung
Eine Kündigung des Vertrages ist von beiden Parteien nur bei
Vorlage eines wichtigen Grundes zulässig insbesondere bei einer
groben Pflichtverletzung aus Vertrag. Im Falle der Kündigung
durch den Auftraggeber ist die Designerin gem. § 649 BGB berechtigt,
die vereinbarte Vergütung unter Abzug ersparter Aufwendungen
oder anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft zu
verlangen.
VIII. Eigentum, Rückgabepflicht, Belegmuster
1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte
eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die
Originale sind der Designerin spätestens drei Monate nach Lieferung
unbeschädigt zurückzugeben. Bei Beschädigung oder Verlust
der Entwürfe hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen,
die zur Wiederherstellung notwendig sind.
2. Die Designerin ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die
im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben.
Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe, ist dies gesondert
zu vereinbaren und zu vergüten.
3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber
der Designerin 10 bis 20 einwandfreie Belege unentgeltlich zum
Zwecke der Eigenwerbung durch die Designerin.
IX. Obliegenheiten des Auftraggebers
Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die
der Auftraggeber zu vertreten hat, insbesondere bei Verletzung
der vereinbarten oder sich aus den Umständen ergebenden notwendigen
Mitwirkungspflichten, kann die Designerin eine angemessene
Erhöhung der Vergütung verlangen. Die Geltendmachung
eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt ist Erfüllungsort
der Sitz der Designerin.
2. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertrag insbesondere
Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) ist
Dresden. Die Designerin ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber
auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
XI. Schlussbestimmung
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Klauseln berührt die
Geltung der übrigen Bedingungen nicht.
Stand: 21.04.2006 |